DOLMETSCHEN PREISE

 

 

 

              

               Lutz Doblies / www.pixelio.de

» DOLMETSCHEN

Dolmetschen ist die Form der mündlichen Sprachübertragung aus der Quell- in die Zielsprache und umgekehrt. Dolmetschen setzt hohe kommunikative und Gedächtniskompetenzen und ein jahrelanges Training voraus. Es hat seine Berechtigung, dass das Berufsbild des Dolmetschers zu den anspruchsvollsten Berufsbildern überhaupt gehört. Die Dolmetscherin/der Dolmetscher bereitet sich auf jeden einzelnen Einsatz intensiv vor, studiert vorab Referate und Konferenzunterlagen und trainiert die Fachterminologie, damit Ihre Veranstaltung reibungslos und erfolgreich verläuft. Das Dolmetschen bedient sich verschiedener Techniken, wie Simultan-, Konsekutiv-, Relais-, Flüsterdolmetschen- und Konferenzdolmetschen. Insbesondere das Konsekutivdolmetschen verlangt zudem die Beherrschung von Notizentechniken, um den abschnittsweisen Vortrag für die anschliessende, zeitversetzte Verdolmetschung in die Zielsprache festzuhalten.  Optimal ist die Doppelbesetzung mit jeweils einem Muttersprachler für jedes Sprachpaar.

» PREISE

Dolmetschleistungen werden im Bereich der bundesdeutschen Justiz (Gerichte, Staatsanwaltschaften) und des Inneren (Polizei) im Wesentlichen nach JVEG mit einem Stundensatz von 55,-- EUR netto/Stunde zzgl. gesetzl. gelt. MwSt. vergütet. An-, Abfahrtzeiten und Wartezeiten sind jeweils mitzuvergüten.  

Der Stundensatz wird vielfach auch für einfaches Dolmetschen außerhalb des gerichtlichen und polizeilichen Bereichs herangezogen (Behörden-, Arbeits- oder Begleitdolmetschen). 

Bei Fach- und Konferenzdolmetschen wird je nach Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 50 % bis 125 % erhoben.

» AUSZUG AUS DEM JVEG: § 9 HONORAR FÜR LEISTUNGEN DER SACHVERSTÄNDIGREN UND DOLMETSCHER

„(1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar        

Honorargruppe  
  EUR netto/Stunde
  1 
 50
 2
 55
 3
 60
 4
 65
 5
 70
 6
 75
       7 (...)
        80 (...)

Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1. Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird. Erfolgt die Leistung auf mehreren Sachgebieten oder betrifft das medizinische oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(2) Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Insolvenzordnung beträgt das Honorar des Sachverständigen abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 65 Euro.  

(3) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 55 Euro. Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung in Höhe von höchstens 55 Euro, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist." 
 
  

 
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